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Interview mit dem Vorsitzenden der ARGE Baurecht, RA Peter Oppler zum Thema „Adjudikationsverfahren“ zur Streitschlichtung am Bau
Frage:
Herr Oppler, die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) diskutiert die Einführung des so genannten Adjudikationsverfahrens. Was verstehen Sie unter „Adjudikation“?
Antwort:
Adjudikation ist ein beschleunigtes Streitverfahren am Bau. Es unterscheidet sich von der Schlichtung oder Mediation dadurch, dass der Adjudikator eine vorläufig verbindliche Entscheidung trifft. Wer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, kann sie innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich angreifen. Solange die Entscheidung aber nicht durch das Gericht aufgehoben oder abgeändert ist, sind die Parteien verpflichtet, sich an die Entscheidung des Adjudikators zu halten.
Frage:
Warum gehen die Parteien dann nicht gleich zum Gericht? Wäre nicht das Gericht für solche Streitfragen zuständig?
Antwort:
Das ist grundsätzlich richtig, und die Justiz erfüllt diese Aufgaben auch. Aber bei Baustreitigkeiten beobachten wir, dass die Verfahren vor Gericht zu lange dauern. Dabei müssen gerade am Bau Entscheidungen schnell fallen, damit zügig weitergearbeitet werden kann. Stillstand am Bau kostet viel Geld.
Frage:
Glauben Sie, dass sich die Adjudikation in Deutschland durchsetzt?
Antwort:
Das müssen wir abwarten. Die Adjudikation steht zunächst vor dem gleichen Problem wie
die Gerichte: einer gigantischen Stofffülle, vor allem bei größeren Baustreitigkeiten. Wenn hier so schnell entschieden werden soll wie beabsichtigt, muss den Parteien zwangsläufig ziemlich rasch das Wort abgeschnitten werden. Natürlich werden dagegen und nach meiner Meinung nicht ganz zu Unrecht rechtsstaatliche Bedenken erhoben.
Ein weiteres zentrales Problem ist, dass am Bau meist nicht nur zwei Vertragspartner streiten, sondern sehr oft mehrere Parteien betroffen sind. Beispiel: Bauherr und Generalunternehmer streiten über die Existenz eines Mangels. Diesen hat aber, wenn er besteht, nicht der GU, sondern einer seiner Subunternehmer verursacht. In den seltensten Fällen gelingt es, eine Einigung unter den Vertragspartnern herbeizuführen, wenn sich der Dritte – hier der Subunternehmer - an der Entscheidung nicht beteiligen will. Dieses Problem lässt sich auch mit der Adjudikation nicht bewältigen.
Frage:
Wenn die Parteien sich zu einem Adjudikationsverfahren entschließen. Wer ist dann der richtige Entscheider?
Antwort:
Als Jurist meine ich: Selbstverständlich nur ein Jurist (lacht). Aber im Ernst: Ich stelle fest, dass sich offenbar viele Ingenieure von der Adjudikation ein neues lukratives Geschäftsfeld versprechen. Ich betrachte das mit einem gewissen Maß an Skepsis. Auch wenn bei Baustreitigkeiten naturgemäß technische und baubetriebliche Sachprobleme eine große Rolle spielen, darf nicht übersehen werden: Der Adjudikator entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen juristischer Ansprüche, auch wenn ihnen technisch oder baubetrieblich geprägte Lebenssachverhalte zu Grunde liegen. Dieser Entscheidung muss eine exakte Prüfung juristischer Anspruchsgrundlagen vorausgehen, selbstverständlich allein nach juristischen Maßstäben. Ingenieure, vor deren Fachleistung ich größten Respekt habe, sind hierfür jedoch nicht ausgebildet. Eine solche Ausbildung lässt sich speziell für die Adjudikation auch nicht in einem Schnellkurs nachholen, weil – gerade wenn wie bei der Adjudikation enormer Zeitdruck besteht – für die zu treffenden Entscheidungen große Erfahrung in typisch juristischer Denkweise und Argumentation unerlässlich ist.
Meine Lösung kann vor diesem Hintergrund nicht einheitlich aussehen. Es gibt zweifellos Streitigkeiten, bei denen es ausschließlich um die Klärung technischer Fragen geht, zum Beispiel die Frage nach der Existenz eines oder mehrerer Mängel. Diese Frage kann nur ein Sachverständiger entscheiden; ein Jurist wäre hier fehl am Platz. Das wird aber nicht der Regelfall sein. In vielen Fällen kann eine Streitentscheidung tatsächlich nur über die sorgfältige Prüfung juristischer Anspruchsgrundlagen getroffen werden. Es müssen dann für die Adjudikatorenbestellung die Art und Bedeutung der Streitfragen, die Größe des Projekts, die Höhe der möglichen Streitsummen und die Kosten der Adjudikation in wirtschaftlich sinnvoller Weise abgewogen werden. Dazu muss man nicht warten bis der Streit tatsächlich lodert. Es lässt sich voraussehen, dass das Streitpotenzial bei einem 800 Millionen teuren Renommierprojekt mit mehrjähriger Laufzeit höher ist als bei der Reparatur einer defekten Wasserleitung. Man kann sich also durchaus vorausschauend einstellen. Für überschaubare Projekte käme insbesondere ein Jurist als Adjudikator in Betracht, der einen Ingenieur zur Klärung bautechnischer oder baubetrieblicher Probleme bei Bedarf hinzuzieht, in bedeutenderen Fällen die so genannte Tandemlösung, also ein Adjudikatorenteam bestehend aus einem Juristen und einem Ingenieur und für Großprojekte ohnehin eine Entscheidungskammer, also ein aus Juristen und Ingenieuren bestehendes Adjudikationsgremium.
Frage:
Wie sieht es mit der Haftung des Adjudikators aus?
Antwort:
Ich gehe davon aus, dass auch der Adjudikator – ebenso wie nach der Rechtsprechung in der Regel auch der Schiedsrichter – dem so genannten Spruchrichterprivileg unterliegt. Damit sind beträchtliche gesetzliche Haftungsbeschränkungen verbunden, deren nähere Erläuterung den Rahmen dieses Interviews sprengen würde. Es wäre aber ein völliger Trugschluss zu glauben, dass Haftungen dann überhaupt nicht mehr bestehen. Vor allem ist das Spruchrichterprivileg für private Schiedsrichter oder Adjudikatoren vertraglich abdingbar. Dann haftet der Adjudikator einschränkungslos auch für leichte Fahrlässigkeit. Es lässt sich heute noch nicht absehen, in welchem Umfang die Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird; auf jeden Fall ist eine angemessene Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für Adjudikatoren unverzichtbar.
Frage:
Herr Oppler, rechnen Sie damit, dass der Gesetzgeber die Vorschläge des Baugerichtstags umsetzt und den Adjudikator einführt? Und falls ja, wann könnte das sein?
Antwort:
Das weiß ich nicht. Fest steht, dass sich der im Rahmen des 2009 in Kraft getretenen Forderungssicherungsgesetzes vorgesehene § 302a ZPO politisch offensichtlich nicht durchgesetzt hat. Er wurde gestrichen, ich vermute wegen rechtsstaatlicher Bedenken. Bei diesem § 302a ZPO ging es um eine vorläufige richterliche Zahlungsanordnung in einem frühen Verfahrensstadium, also um nichts anderes als eine Art Adjudikatorenspruch durch den gesetzlichen Richter. Dieser sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens, etwa durch das Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme überprüfbar und gegebenenfalls korrigierbar sein. Es ist also fraglich, ob man sich jetzt dazu durchringt, ein noch viel unkontrollierteres privates Streitverfahren wie die Adjudikation zu etablieren.
Wenn man von Seiten des Gesetzgebers über beschleunigte Verfahren am Bau nachdenkt, könnte dies auch nochmal in Richtung des soeben erwähnten § 302a ZPO geschehen. Hier hätte man nicht nur ein Verfahren, das sich im Rahmen der bewährten ZPO bewegt, sondern das auch alle Vorteile bietet, die einem privaten Verfahren verwehrt sind, etwa die Möglichkeit der Streitverkündung zur Beteiligung Dritter am Verfahren oder die unmittelbare Vollstreckbarkeit. Wohlgemerkt, für das private Adjudikationsverfahren, von dem ich viel halte, und das vor allem im Stadium der Bauabwicklung eine wichtige Rolle spielen wird, besteht ungeachtet dieser denkbaren gesetzlichen Möglichkeit selbstverständlich trotzdem breiter Raum, wenn es von den Parteien gewünscht und vereinbart wird.
In der ARGE Baurecht haben sich die Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins zusammengeschlossen. Derzeit gehören der ARGE Baurecht rund 3.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Damit ist die ARGE Baurecht der größte Berufsverband von baurechtlich spezialisierten Rechtsanwälten in Deutschland und Europa. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.